1. Gegenstand des Programmes
1.1 Kontokunden (im Folgenden: Kunden) der BA sammeln mit jedem Einkauf von Produkten oder bei der Nutzung von Dienstleistungen beim Unternehmen durch das Bezahlen mit der BA-Bankomatkarte Bonusgeld gemäß den unten genannten Konditionen. Der Kunde erhält diese Beträge in vereinbarten Abständen (1 x monatlich) auf sein BA-Konto gebucht und kann frei darüber verfügen.
1.2 Derzeit ist ein externer Dienstleister, die Brain Behind GmbH (im Folgenden: BB), insbesondere für die technische Abwicklung und die Abrechnung der vom Unternehmen zu zahlenden Bonusbeträge zuständig. Dieser wird über das Bezahlsystem automatisch informiert, wenn ein Kunde mit BA-Bankomatkarte eine von CashBack erfasste Ware bzw. Dienstleistung bezahlt, und berechnet daraus das jeweilige Bonusgeld. Ändert sich die Person des jeweiligen externen Dienstleisters (z. B. BB), wird die BA den Unternehmer rechtzeitig vorab davon informieren.
1.3 Die Summe aller Bonusbeträge stellt derzeit BB als externer Dienstleister und diesbezüglicher Erfüllungsgehilfe der BA dem Unternehmen einmal monatlich, jeweils zum Ultimo, in Rechnung (siehe Punkt 6.). Der jeweilige Betrag wird dem Unternehmen mittels "B2B SEPA Mandat" von dem der BA genannten Konto einmal monatlich, jeweils zum Ultimo, abgebucht.
1.4 Das Unternehmen kann den jeweils aktuellen Stand der Beträge, welche den Kunden refundiert werden, derzeit mittels des eingesetzten Systems "Value Master", das der externe Dienstleister BB zur Verfügung stellt, einsehen.
1.5 Bis auf Weiteres ist nur das Verwenden einer BA-Bankomatkarte vom CashBack-Programm erfasst. In weiterer Folge soll es – falls das CashBack-Programm weitergeführt wird – möglich sein, dass das CashBack-Programm auf Zahlungen mit BA-Kreditkarten bzw. auf Zahlungen über Internet, die über ein BA-Konto vorgenommen werden, ausgeweitet wird. Diesbezüglich werden die Vertragsparteien bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung treffen.
1.6 Frühestens im Juli 2014 soll die Testphase des CashBack-Programms, an welcher nur (ausgewählte) MitarbeiterInnen der BA teilnehmen, starten, frühestens ab September 2014 soll das CashBack-Programm österreichweit für alle Kunden beginnen. Das Unternehmen wird gemäß Punkt 7 dieser Vereinbarung über den Beginn des CashBack-Programms informiert.
2. Konditionen
2.1 Das Unternehmen wird im Rahmen seiner Teilnahme am CashBack-Programm zumindest den auf Seite 1 vereinbarten Prozentsatz des vom Kunden zu zahlenden Betrages (inklusive Steuern und Abgaben) für das CashBack-Programm während der Laufzeit dieses Vertrags, zumindest aber bis 31. 12. 2016, anrechnen lassen und über einen externen Dienstleister (derzeit BB) oder selbst per "B2B SEPA Mandat"-Bankeinzug vom Konto des Unternehmens abbuchen lassen.
2.2 Sollte das ausgelobte Angebot nicht spätestens nach 6 Monaten, jeweils zum 31. 12. und 30. 6. gekündigt werden (frühestens am 30. 6. 2016), wird es automatisch jeweils immer um ein halbes Jahr verlängert.
3. Leistungen der BA
3.1 Die BA ist Initiatorin des CashBack-Programms und arbeitet diesbezüglich mit mehreren Dienstleistern zusammen. Sofern für die im gegenständlichen Vertrag genannten Tätigkeiten externe Dienstleister tätig werden, wird die BA die Dienstleister verpfl ichten, die vertragsgegenständlichen Aufgaben bzw. Pfl ichten einzuhalten.
3.2 Die BA wird – außer den an anderer Stelle dieses Vertrags genannten Aufgaben – folgende Tätigkeiten, entweder selbst oder über einen externen Dienstleister, wahrnehmen:
3.2.1 Berechnung der Beträge, welche den Kunden auf das BA-Konto gutgeschrieben werden.
3.2.2 Erstellen der Buchungssätze für die BA, damit die Gutschriften auf den jeweiligen Kundenkonten vorgenommen werden können.
3.2.3 Aufbereiten und Zurverfügungstellen von Informationen zum aktuellen Stand der Gutschriften für die Kunden und für das Unternehmen über das System "Value Master" (solange BB als externer Dienstleister im Rahmen des CashBack-Programms tätig ist) sowie über das OnlineBanking-System der Bank Austria. Eine Beschreibung des Systems "Value Master" bzw. die Nutzungsbedingungen sind dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt.
3.2.4 Übermittlung der monatlichen Rechnung sowie jenes Betrages, welchen das Unternehmen (über die BA) den Kunden zu refundieren hat.
3.2.5 Veranlassung des Bankeinzugs per "B2B SEPA Mandat" jenes Betrages, welchen das Unternehmen den Kunden refundieren muss, vom Bankkonto des Unternehmens.
3.2.6 Betreuung des Unternehmens, insbesondere bei Fragen, Beschwerden und Problemen.
3.2.7 Koordination von bzw. Information über (geplante) Werbemaßnahmen.
3.2.8 Gibt es eine gesonderte Website zum CashBack-Programm, wird die BA diese warten bzw. aktualisieren lassen.
3.3 Bei "Value Master" handelt es sich um ein System des externen Dienstleisters BB, auf welches die BA keinen Einfl uss hat. Die BA haftet daher nicht für allfällige Nachteile, welche dem Unternehmen aus der Nutzung des Systems "Value Master" erwachsen.
3.4 Der erste Ansprechpartner des Unternehmens im Zusammenhang mit dem CashBack-Programm ist bis auf Widerruf durch die BA der externe Dienstleister, derzeit die UBC – United Business Communications Handels GmbH, Franz-Jonas-Platz 12/1.Stock, 1210 Wien (im Folgenden: UBC). Die UBC bzw. ein allfälliger anderer Dienstleister, welcher dem Unternehmen rechtzeitig bekannt gegeben wird, wird die jeweilige Anfrage bzw. Kommunikation weiterleiten.
3.5 Die BA wird für ihre Kontokunden einen Folder mit den allgemeinen Informationen zum CashBack-Programm erstellen und in ihren Filialen aufl egen. Der Inhalt dieses Folders (und darüber hinaus das Nennen des Unternehmens als Teilnehmer am CashBack-Programm) wird auch auf der Website der BA und/oder auf der von der BA gesondert für das CashBack-Programm zur Verfügung gestellten Website von den Besuchern der Website einsehbar sein. Ferner werden auf der Website der BA und/oder auf der von der BA gesondert für das CashBack-Programm zur Verfügung gestellten Website Namen und Logo des Unternehmens, die vom Unternehmen gewährten Konditionen und eine Liste der Filialen/Standorte des Unternehmens in Österreich angeführt oder es wird mittels Link auf die vom Unternehmen der BA bekannt gegebene Website verweisen. Die BA ist nicht verpfl ichtet zu prüfen, ob die veröffentlichte Liste der Filialen in Österreich vollständig bzw. aktuell ist. Diesbezüglich vertraut die BA auf die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Weiters vertraut die BA darauf, dass der Unternehmer die BA (derzeit über den externen Dienstleister UBC) stets von Veränderungen bei den Filialen/Standorten in Österreich (Eröffnung/Schließung/Verlegung) sowie der Terminal-IDs vorab informiert. Sofern die Liste der Filialen/Standorte direkt auf der Website der BA und/oder auf der von der BA gesondert für das CashBack-Programm zur Verfügung gestellten Website veröffentlicht wird, wird die BA dafür sorgen, dass diese Liste zeitnah, nachdem das Unternehmen die BA von der (geplanten) Veränderung informiert hat, aktualisiert wird. Die BA vertraut darauf, dass die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen nicht gegen geltendes Recht verstoßen und wird das nicht nachprüfen. Die BA ist berechtigt, nach eigenem Ermessen alle Werbemittel für einzelne, von der BA festgelegte Regionen unterschiedlich zu gestalten und ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Unternehmen zu nennen, die in der jeweiligen Region mit mindestens einem Standort vertreten sind.
3.6 Das Unternehmen nimmt zur Kenntnis, dass die Website der BA oder die gesonderte Website zum CashBack-Programm, beispielsweise aufgrund technischer Schwierigkeiten, gegebenenfalls nicht einsehbar ist, nicht aktuell ist oder nicht gewartet werden kann. Das Unternehmen wird daraus keine wie immer gearteten Ansprüche an die BA stellen.
3.7 Die BA verpfl ichtet sich, das CashBack-Programm nach eigenem Ermessen einer breiten Öffentlichkeit (z. B. über TV, Radio, Print, am PoS sowie auch via Newsletter und OnlineBanking) bekannt zu machen.
3.8 Das Unternehmen nimmt zur Kenntnis, dass es keinen Einfl uss auf die Website bzw. auf die sonstigen Werbemaßnahmen hat (z. B. Gestaltung, Layout, Text, verwendete Medien, Häufi gkeit der Werbung). Weiters nimmt das Unternehmen zur Kenntnis, dass es keinen Anspruch darauf hat, auf der Website bzw. bei sonstigen Werbemaßnahmen besonders hervorgehoben zu werden.
3.9 Das Unternehmen ist berechtigt, selbst und auf eigene Kosten Werbemaßnahmen zum CashBack-Programm zu tätigen. In diesem Fall ist das Unternehmen allerdings verpfl ichtet, die BA (derzeit UBC als erster Ansprechpartner) im Vorhinein, mindestens zehn (10) Werktage vor der Veröffentlichung der Werbemaßnahmen, schriftlich zu informieren. Die BA (derzeit auch UBC als erster Ansprechpartner) ist berechtigt, binnen drei
(3) Werktagen ab Übermitteln der geplanten Werbemaßnahme dagegen zu widersprechen. In diesem Fall ist das Unternehmen verpfl ichtet, von der Werbemaßnahme abzusehen (z. B. bei anstößigen oder diskriminierenden Inhalten) oder die von der BA (derzeit auch von UBC) vorgeschlagenen Anpassungen vorzunehmen. Sind aufgrund der Einschätzung der BA (derzeit auch von UBC) Änderungen bzw. Ergänzungen bei der Werbemaßnahme erforderlich, ist das Unternehmen verpfl ichtet, diese adaptierte Werbemaßnahme der BA (derzeit UBC) vor Verwendung nochmals zur Abnahme vorzulegen.
3.10 Die BA ist berechtigt, gegebenenfalls Werbemaßnahmen (z. B. Website, Folder, Social Media, TV, Print) zu tätigen, die lediglich ein oder mehrere ausgewählte, am CashBack-Programm teilnehmende Unternehmen umfassen.
3.11 Ob bzw. welche Werbemaßnahmen die BA setzt, bei welchen das Unternehmen bzw. die vom Unternehmen den Kunden gewährten Konditionen genannt sind, entscheidet ausschließlich die BA.
3.12 Die Kosten für Werbemaßnahmen trägt die BA.
3.13 Die BA vertraut darauf, dass die in Punkt 2.1 genannten Konditionen nicht für Dienstleistungen und Waren gewährt werden, die einer Preisbindung bzw. sonstigen Reglementierung unterliegen und prüft das nicht nach.
3.14 Das Unternehmen verpfl ichtet sich, mit anderen Betrieben, Gesellschaften oder Unternehmen – gleichgültig, ob diese am CashBack-Programm teilnehmen oder nicht – keine unzulässigen Preisabsprachen zu treffen.
3.15 Das Unternehmen verpfl ichtet sich, allfällige im Zusammenhang mit der Teilnahme am CashBack-Programm anfallenden Steuern bzw. Abgaben selbst zu tragen.
3.16 Die Vertragsparteien stellen klar, dass durch einen Wechsel eines oder mehrerer externer Dienstleister bzw. durch das Übernehmen von Aufgaben durch die BA, die bisher ein externer Dienstleister wahrgenommen hat, die gegenständliche Vereinbarung unberührt bleibt.
4. Leistungen des Unternehmens
4.1 Das Unternehmen verpfl ichtet sich, allen Kunden bei Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mittels BA-Bankomatkarte die jeweils mit dem Unternehmen vereinbarten und aktuellen Konditionen zu gewähren. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, nach eigenem Ermessen einzelne Kunden, Waren oder Dienstleistungen vom CashBack-Programm auszuschließen bzw. die Konditionen nicht zu gewähren.
4.2 Die BA haftet nicht für allfällige Nachteile aus der verspäteten bzw. nicht erfolgten Mitteilung.
4.4 Das Unternehmen ist verpfl ichtet, mindestens eine Kontaktperson namhaft zu machen, welche der BA als ausschließlicher Ansprechpartner im Rahmen des CashBack-Programms zur Verfügung steht. Sämtliche Kommunikation über das CashBack-Programm erfolgt über diese Kontaktperson(en). Ändert sich die Kontaktperson, wird das Unternehmen die BA davon von sich aus rechtzeitig verständigen.
4.5 Das Unternehmen ist verpfl ichtet, seine Mitarbeiter über das CashBack-Programm, über die den Kunden gewährten Konditionen bzw. über Änderungen der Konditionen zu informieren.
4.6 Die BA stellt den Unternehmen auf Wunsch Marketingmaterial zur Vermarktung von CashBack für die eigenen Filialen/Standorte (z. B. CashBack-Sticker für Kassenbereich, Banner für die Homepage, Folder etc.) zur Verfügung. Über die Anzahl bzw. den Umfang der Marketingunterlagen bzw. des Marketingmaterials entscheidet die BA nach eigenem Ermessen (z. B. aufgrund der jeweiligen Verfügbarkeit).
4.7 Das Unternehmen ist damit einverstanden, dass die Acquirer und anderen Anbieter von Bezahl-Terminals (z. B. card complete, PayLife Bank GmbH, Hobex) bei Änderung der Terminal-ID der Bankomatkasse des Unternehmens die neue Terminal-ID automatisch an den jeweiligen externen Dienstleister (derzeit BB) weitergeben dürfen. Weiters verpfl ichtet sich das Unternehmen, sämtliche Neuerungen bzw. Änderungen bei bestehenden Terminals zumindest 5 Werktage vor Einsatz an den jeweiligen externen Dienstleister (derzeit BB) bekannt zu geben.
4.8 Das Unternehmen ist berechtigt, den Kunden eigene (zusätzliche) Bonifi kationen bzw. Rabatte (z. B. für Kunden mit einer Kundenkarte des Unternehmens) zu gewähren.
5. Kosten, Daten
5.1 Die BA wird dem Unternehmen eine schriftliche Bestätigung darüber übermitteln, dass die BA die unterfertigte und vollständige Teilnahmevereinbarung erhalten hat. Ab dem im Bestätigungsschreiben genannten Datum nimmt das Unternehmen am CashBack-Programm teil, frühestens mit Juli 2014 (Start Testphase MitarbeiterInnen der Bank Austria) bzw. September 2014 (österreichweiter Start).
5.2 Die BA verpfl ichtet sich, die gelieferten Unternehmensdaten nur für die Bewerbung des Programmes zu verwenden und einzusetzen. Das Unternehmen ist ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Daten bzw. die Kontaktdaten der namhaft gemachten Kontaktpersonen auch den jeweiligen externen Dienstleistern zur Verfügung gestellt werden, sodass diese ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem CashBack-Programm ordnungsgemäß erfüllen können.
5.3 Jede Vertragspartei ist verpfl ichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei – zeitlich unbegrenzt, auch über das Ende dieser Vereinbarung hinaus – Dritten gegenüber geheim zu halten.
6. Ablauf, Abrechnung
6.1 Der das CashBack-Programm nutzende Kunde bezahlt (in der ersten Ausbauphase des Programms mittels BA-Bankomatkarte) den Preis für die Ware oder Dienstleistung, ohne dass dabei der Prozentsatz der CashBack-Refundierung abgezogen wird. Die Höhe der jeweils aufgrund des CashBack-Programms zu refundierenden Beträge wird gespeichert (derzeit von BB mittels des Systems "Value Master") und dem Kunden am Ultimo jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Kalendermonat auf seinem BA-Konto gutgeschrieben; bei dieser Gutschrift handelt es sich um die Summe aller CashBack-Rabatte, welche der Kunde im jeweiligen Abrechnungszeitraum bei allen am CashBack-Programm teilnehmenden Unternehmen gesammelt hat. Sollten die den Kunden gewährten CashBack-Beträge – wider Erwarten – eine Steuer-, Abgaben- oder Gebührenpfl icht auslösen, wird das Unternehmen die entsprechende Steuer-, Abgaben- oder Gebührenzahlung vornehmen und die BA diesbezüglich schad- und klaglos halten.
6.2 Die BA oder der jeweilige externe Dienstleister (derzeit nimmt die BB diese Aufgabe wahr) übermittelt dem Unternehmen jeweils zum Ultimo jedes Kalendermonats per E-Mail an eine vom Unternehmen bekannt zu gebende E-Mail-Adresse eine Rechnung über die Summe der von den am CashBack-System teilnehmenden Kunden beim Unternehmen gesammelten CashBack-Beträge bzw. bei Bedarf weitere Informationen hierzu. Das Unternehmen akzeptiert die elektronische Rechnungslegung nach der in Österreich geltenden gesetzlichen Regelung. Die Begleichung erfolgt automatisch mit "B2B SEPA Mandat"-Bankeinzug am Ultimo jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Kalendermonat.
6.3 Das Unternehmen ist verpfl ichtet, der BA Änderungen seiner Kontoverbindung unverzüglich mitzuteilen.
6.4 Das Unternehmen ist berechtigt, jederzeit über seinen Online-Zugang Details zu den jeweiligen Beträgen bzw. zur Abrechnung abzufragen ("Value Master" siehe Anlage 1). Dies gilt nur so lange, als BB als externer Dienstleister im Rahmen des CashBack-Programms tätig ist.
7. Teilnahmedauer
7.1 Die Teilnahme am Programm ist unbefristet und läuft zumindest bis 31. 12. 2016. Bis zum 31. 12. 2016 ist die gegenständliche Vereinbarung nicht kündbar. Das gilt nicht, wenn die BA das CashBack-Programm (z. B. mangels Interesse von in Frage kommenden Unternehmen) bis zum 31. 12. 2016 einstellt; in diesem Fall ist es ausreichend, wenn die BA dem Unternehmen bis zum 30. 09. 2016 schriftlich mitteilt, dass das CashBack-Programm eingestellt wird. Das Datum, ab welchem das CashBack-Programm eingestellt wird, legt die BA im eigenen Ermessen fest und wird die Kunden (z. B. durch Folder, Informationen über die Homepage) über die Einstellung informieren. CashBack-Beträge, die bis zur Einstellung des Programms anfallen, werden gemäß dieser Vereinbarung in Rechnung gestellt und mittels Bankeinzug eingehoben.
7.2 Nimmt das CashBack-Programm erst nach dem 1. September 2014 seinen Betrieb auf, beginnt die Mindestlaufzeit (grundsätzlich bis 31. 12. 2016) mit dem Datum der Aufnahme des Betriebs, es sei denn, das in der Bestätigung über die Teilnahme am CashBack-Programm genannte Datum liegt danach.
7.3 In der Folge (nach Ablauf der Mindestlaufzeit, Punkt 7.1, 7.2) kann jede Vertragspartei jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 30. 6. bzw. zum 31. 12. jeden Jahres die Kooperation beenden.
7.4 In der Folge wird das Unternehmen bei der Neuaufl age aus sämtlichen Kommunikationsmitteln und dem Internetportal entfernt. Sollte innerhalb der Kündigungsfrist eine Neuaufl age von Werbematerialien bzw. sonstigen Marketingmaßnahmen erfolgen, so wird der Partner auch in diese Aufl age nicht mehr aufgenommen.
7.5 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den gegenständlichen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
7.5.1 wenn sich das Unternehmen wiederholt nicht an die mit der BA getroffene Vereinbarung hält.
7.5.2 wenn das Werbe- und Promotionsprogramm durch zukünftige neue Rechtslagen oder per gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung untersagt wird.
7.5.3 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder – sofern gemäß § 25a IO zulässig – die bevorstehende Insolvenz.
7.6 Allfällige, zum Beendigungszeitpunkt schwebende Abrechnungen bzw. CashBack-Refundierungen werden noch wie im gegenständlichen Vertrag vereinbart abgewickelt.
8. Haftung
8.1 Die BA haftet für Ansprüche des Unternehmens aus dieser Vereinbarung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen bei Personenschäden – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Das Unternehmen wird die BA für Ansprüche von Kunden, die auf falschen bzw. fehlerhaften Eingaben eines Mitarbeiters des Unternehmens in den PoS-Terminal beruhen, schad- und klaglos halten.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Sollte ein Punkt der Partnerbedingungen ungültig sein oder werden, so sind die übrigen Punkte davon nicht betroffen.
9.3 Die gegenständliche Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht und Gerichtsstand. Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht am Firmensitz der UniCredit Bank Austria AG als vereinbart. 9.4 Mit der Unterschrift bestätigen die Vertragsparteien, dass die Angaben vollständig sind, eine ausführliche Information über die Bedingungen erfolgte und diese ohne Einschränkung zur Kenntnis genommen werden.
9.5 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; das gilt auch für das Abgehen von dem Schriftformerfordernis. Die Vertragsparteien kommen überein, dass auch E-Mails das Schriftformerfordernis erfüllen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
9.6 Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen errichtet, wobei für jede Vertragspartei ein ausgefülltes und fi rmenmäßig unterfertigtes Exemplar bestimmt ist.